des Vereins

„Spandau-Neustädter Nachbarschaftsverein e.V.“

§ 1      Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Spandau-Neustädter Nachbarschaftsverein e.V.
  2. Er hat den Sitz in Berlin. Im Bezirk Spandau.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin (Charlottenburg) eingetragen.
  4. Der Verein ist weltanschaulich und politisch unabhängig.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2      Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins besteht in:
    • der Förderung von Kunst und Kultur
    • der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
    • der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten und der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  3. Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    1. Die Durchführung oder fachliche Begleitung von Kunst- oder Kulturveranstaltungen und –ausstellungen, Filmvorführungen, Lesungen, Musik- oder Sportveranstaltungen
    2. Die Durchführung von Projekten zur interkulturellen Verständigung und zur Integration von Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen
    3. Die Durchführung von Projekten zum besseren Verständnis und Zusammenleben junger und alter Mitbürgerinnen und Mitbürger
    4. Öffentlich wirksame Veranstaltungen zu soziokulturellen Themen
    5. Die Durchführung von Projekten zur soziokulturellen Stadtgeschichte
    6. Unterstützung der im Kiez ansässigen Schulen und bezirklichen Kitas.

§ 3      Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und die Deckung von Verwaltungskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Aufwandsentschädigung.

§ 4      Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand kann einzelne Personen, die sich in der Vereinsarbeit besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    2. durch Austritt eines Mitglieds. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.
    3. Durch Beschluss des Vorstandes.
    4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für das laufende Jahr und/oder vergangene Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5      Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung zu zahlen.
  2. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erarbeitet und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt.
  3. Auf Antrag können Mitglieder von der Beitragspflicht durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise befreit werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7      Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Interessen des Vereins dies erfordern oder die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung und die Bezeichnung der Gegenstände zur Beschlussfassung enthalten.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen:
    1. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    2. Wahl des Vorstandes
    3. Beschluss über die Aufwandsentschädigungen für den Vorstand
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres
    6. Wahl von ehrenamtlichen Rechnungsprüfern
    7. Satzungsänderungen
    8. Beitragsordnung und ihre Änderung
    9. Auflösung des Vereins
    10. Beschlussfassung sonstiger, gesetzlich vorgeschriebener Gegenstände
  5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unterschrieben durch den/die Vorsitzende/n und den/die Protokollführer/in anzufertigen, das den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein muss. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

§ 8      Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann außerhalb der Mitgliederversammlung Beschlüsse auf schriftlichem Wege herbeiführen.
  2. Ein schriftlicher Beschluss ist gefasst, wenn die satzungsgemäße Mehrheit der binnen vier Wochen nach Aufgabe der Beschlussvorlage zur Post zurückgesandten Stimmen der Beschlussvorlage zugestimmt hat. § 7 Ziffer 7 findet entsprechend Anwendung.
  3. Das Zustandekommen eines schriftlichen Beschlusses ist allen Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

§ 9      Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand leitet den Verein verantwortlichentsprechend dem Vereinszweck.
  2. Der Vorstand besteht aus drei Personen:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern für drei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreters, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorsitzenden statt.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten; sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  6. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen.
  7. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
    2. die Erstellung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes sowie
    3. die Erstellung des Haushaltsplanes.
  8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Es kann ihnen Ersatz barer Auslagen und eine Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.
  10. Der Vorstand kann zur laufenden Geschäftsführung einen Geschäftsführer bestellen.
  11. Wird ein Geschäftsführer bestellt, so ist mit diesem ein schriftlicher Geschäftsführervertrag zu schließen.

§ 10    Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils für drei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung berichten. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
  3. Über Rechnungsprüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen sind.

§ 11    Haushaltsplan und Jahresrechnung

  1. Der Vorstand des Vereins hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Der vom Vorstand vorgeschlagene Haushaltsplan ist spätestens zwölf Wochen nach Beginn des neuen Rechnungsjahres von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.
  3. Der Vorstand ist an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, die nicht darin enthalten sind und den Betrag von 1.000,00 EUR überschreiten, bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  4.  Der Vorstand hat für das abgelaufene Rechnungsjahr eine Jahresrechnung und einen Geschäftsbericht aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben ausweisen und durch Belege nachweisbar sein.
    Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfer ist die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12    Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche ohne weiteres beschlussfähig ist. Diese zweite Versammlung kann bereits mit der Einladung zur der ersten außerordentlichen Mitgliederversammlung vorsorglich einberufen werden und unmittelbar nach der Feststellung der Beschlussunfähigkeit der ersten Versammlung stattfinden. Die Beschlussfassung in der zweiten Versammlung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen, nach Abzug der Schulden nach Ablauf eines Jahres dem berechtigten Verwender zuzuführen. Über den berechtigten Verwender entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Verschmelzung des Vereins ist nur mit einem anderen, gleichartigen Verein
    zulässig. Für die Verschmelzung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit der Verein bei einer Verschmelzung der zu übertragende Rechtsträger ist, wird in diesem Fall das Vereinsvermögen auf das übernehmende Versorgungswerk übertragen, auf das auch die Mitgliedschaften übergehen.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erlösauskehr.
  6. Im Falle der Auflösung des Vereins dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.04.2022 beschlossen.